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Arbeiter tragen Helme und Jacken

SiGe-Koordination nach
§3 BaustellV & RAB 30

Sicherheits- und Gesundheitsschutz­koordination (SiGeKo)
Der Sicherheits- und Gesundheitsschutz­koordinator (SiGeKo) ist für die Sicherheit und den Gesundheitsschutz auf Baustellen zuständig.

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Die Verpflichtung zur Bestellung eines SiGe-Koordinators besteht gemäß der Baustellenverordnung (BaustellV) bereits seit 1998.

Gemäß § 3 der BaustellV hat der Bauherr die Verantwortung, einen oder mehrere Koordinatoren zu bestellen, sobald Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber auf der Baustelle tätig werden.

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Im Sinne der Verantwortung kann der Bauherr oder ein von ihm beauftragter Dritter die Rolle des SiGeKo selbst übernehmen, sofern er die notwendige Qualifikation besitzt. Falls dies nicht der Fall ist, besteht die Verpflichtung, einen Koordinator zu bestellen – etwa durch die Beauftragung eines externen Dienstleisters.

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Neben der Bestellung des SiGeKo legt die Baustellenverordnung weitere Anforderungen fest, die während der Planungsphase des Bauvorhabens erfüllt werden müssen.

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Gemäß § 2 der Baustellenverordnung (BaustellV) müssen bestimmte Anforderungen während der Planungsphase des Bauvorhabens erfüllt werden.

Eine Vorankündigung ist notwendig, wenn die voraussichtliche Dauer der Arbeiten mehr als 30 Arbeitstage beträgt und gleichzeitig mehr als 20 Beschäftigte auf der Baustelle tätig sind oder wenn der Umfang der Arbeiten voraussichtlich 500 Personentage übersteigt. Diese Vorankündigung muss spätestens zwei Wochen vor Errichtung der Baustelle an die zuständige Behörde übermittelt werden und ist zusätzlich auf der Baustelle sichtbar auszuhängen.

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Bei Tätigkeiten, bei denen Beschäftigte mehrerer Arbeitgeber involviert sind und eine Vorankündigung erforderlich ist oder besonders gefährliche Arbeiten gemäß Anhang 2 der BaustellV durchgeführt werden (z.B. Arbeiten mit möglicher Absturzhöhe von mehr als 7 m), ist die Erstellung eines Sicherheits- und Gesundheitsschutzplans

(SiGe-Plan) erforderlich.

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Unsere Leistungen im Überblick:

  • Vorankündigung: Erstellung der Vorankündigung und deren Übermittlung an die zuständige Behörde (z.B. Gewerbeaufsichtsamt oder Amt für Arbeitsschutz)

  • SiGe-Plan: Erstellung eines SiGe-Plans und ggf. anpassung an den Planungsprozes.

  • Mitwirkung bei Planung und Vergabe: Berücksichtigung von Leistungen zu Sicherheit und Gesundheitsschutz in Ausschreibungen, Vergabe- und Bauvertragsunterlagen.

  • Sicherheitsbegehungen: In der Ausführungsphase des Bauvorhabens koordiniert der SiGeKo die Anwendung der allgemeinen Grundsätze nach § 4 ArbSchG und berücksichtigt sicherheits- und gesundheitsschutzrelevante Wechselwirkungen zwischen Arbeiten auf der Baustelle und anderen betrieblichen Tätigkeiten auf der Baustelle inklusive Dokumentation und Ergebnisauswertung..

  • Unterlage für spätere Arbeiten an der baulichen Anlage: Durch die Erstellung der Unterlage schafft der Bauherr/Koordinator die Voraussetzung für eine sichere und gesundheitsgerechte Gestaltung zukünftiger Instandhaltungsarbeiten. Diese Maßnahme fördert langfristig die wirtschaftliche Nutzung und Instandhaltung der baulichen Anlage. Die Unterlage, gemäß § 3 Abs. 2 BaustellV und RAB 32 ("Unterlage für spätere Arbeiten"), stellt die erforderlichen Anforderungen an Inhalt und Form dar.

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Kontaktieren Sie uns für eine umfassende Beratung.

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